Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Betriebsstätten
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§ 91 Satz 2 MinStG erfasst auch die Betriebsstätten von Geschäftseinheiten, Joint Ventures und Joint-Venture Tochtergesellschaften, sofern diese staatenlos sind.
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Das Mindeststeuergesetz enthält in § 4 Abs. 8 MinStG eine eigenständige Betriebsstättendefinition, die auch für Zwecke des § 91 Satz 2 MinStG gilt. Insofern kann auf die einschlägige Kommentierung hierzu verwiesen werden (s. § 4 MinStG Rz. 145 ff.). Zu beachten ist, dass diese Betriebsstättendefinition eigens für Zwecke der Mindeststeuer gilt und darüber hinaus weder für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen noch für die Anwendung von nationalem Recht eine Rolle spielt, wenngleich gewisse Überschneidungen bestehen.
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Zu beachten ist, dass die Betriebsstätte auch für die Zwecke der Ermittlung der nationalen Ergänzungssteuer als eigenständige Einheit zu behandeln ist. § 4 Abs. 2 Satz 2 MinStG ist insoweit anwendbar. Zudem folgt § 91 Satz 2 MinStG der Regelungslogik des § 67 Abs. 7 Satz 2 MinStG (s. dazu auch § 67 MinStG Rz. 32 ff.).