Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne (Abs. 7 Nr. 5)
256
In der handelsrechtlichen Rechnungslegung besteht für bestimmte Vermögenswerte und Schulden die Möglichkeit, diese zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. In IFRS ist dies beispielsweise für die Bewertung von Sachanlagen (IAS 16.31), immateriellen Vermögenswerten (IAS 38.75), als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (IAS 40.33), finanziellen Vermögenswerte (IFRS 9.5.2.1 (c)) oder finanziellen Verbindlichkeiten (IFRS 9.5.3.1 i.V.m. IFRS 9.4.2.1 (a)) zulässig. Die Bewertungsregelungen nach HGB sehen beispielsweise für Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren Verpflichtungen dienen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vor (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB).
S. 938
257
Aus der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert können sich passive latente Steuern ergeben, für die die Nachversteuerungsregelung (§ 50a Abs. 1 MinStG) nicht anzuwenden ist. Für eine beis...