Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
1
Die PES wird grundsätzlich auf Ebene der obersten Muttergesellschaft erhoben (Top-Down Ansatz). Gleichwohl sehen die Regelungen zur PES vor, dass in bestimmten Fällen auch die Erhebung auf Ebene einer nachgeschalteten Gesellschaft in Betracht kommt, wenn es sich hierbei um eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 MinStG oder eine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 1 MinStG handelt (vgl. hierzu § 8 MinStG Rz. 85 ff.). Um in diesen Fällen eine Mehrfacherhebung der PES zu vermeiden, sehen § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 3 Satz 2 MinStG für den Inlandsfall grundsätzlich Subsidiaritätsregelungen vor (vgl. hierzu § 8 MinStG Rz. 95 ff.).
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Wenn die Rückausnahmeregelungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 3 Satz 2 MinStG (oder eine vergleichbare ausländische Regelung) nicht eingreifen, kommt es nach den Vorgaben der PES-Regelungen zu einer Durchbrechung des der PES zugrundliegenden Top-Down Ansatzes (vgl. § 8 MinStG Rz. 1 ff.). Dies kann nach dem Verständnis des Gesetzgebers bspw. der Fall sein, wenn eine übergeordnete zwischengeschaltete Muttergesellschaft...