Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und OECD-Verlautbarungen
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Die in § 39 MinStG formulierte wahlweise mögliche Rückausnahme der Vorschriften aus § 21 MinStG basiert auf den administrativen Leitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften, Ziff. 2.9 . In der MinStRL und den GloBE-MV findet sich keine Grundlage für das Wahlrecht des § 39 MinStG.