Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Inländische Betriebsstätte eines Joint Ventures oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft
43
§ 90 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 MinStG erfasst ferner die inländische Betriebsstätte eines Joint Ventures oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft. Hinsichtlich der von § 90 Abs. 2 Satz 1 MinStG erfassten Betriebsstätte kann auf die (allgemeine) Definition in § 4 Abs. 8 MinStG verwiesen werden (zu den Einzelheiten § 4 MinStG Rz. 145 ff.). Bei der Betriebsstätte muss es sich um eine im Inland belegene Betriebsstätte (zu den Einzelheiten Rz. 28 ff.) eines ausländischen Joint Venture oder einer ausländischen Joint-Venture-Tochtergesellschaft handeln. Die gesonderte Nennung der Betriebsstätte hat u.E. nur klarstellende Funktion, da gem. § 67 Abs. 7 Satz 2 MinStG bereits jede Betriebsstätte eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft wie eine gesonderte Joint-Venture-Tochtergesellschaft behandelt wird (zu den Einzelheiten § 67 MinStG Rz. 32 ff.).