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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

III. Widerruf (Abs. 3 Sätze 2 und 3)

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Der Widerruf bindet ebenfalls für fünf Geschäftsjahre, beginnend mit dem Geschäftsjahr, das auf das Ende des Fünfjahreszeitraums folgt, für das das Wahlrecht nach Satz 1 letztmals in Anspruch genommen wurde (§ 77 Abs. 2 Satz 3 MinStG).

S. 673

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Für den Widerruf gibt es allerdings eine Einschränkung im Fall einer Verlustberücksichtigung. Sollten während der fünf Jahre Verluste geltend gemacht werden, kann das Wahlrecht für diese Eigenkapitalbeteiligungen nicht widerrufen werden; Gewinne und Verluste müssen dann in der GloBE-Berechnung bleiben (§ 39 Abs. 3 Satz 2 MinStG). Sollten während der Geltungsdauer des Wahlrechts Verluste das Einkommen gemindert haben, gilt somit das Wahlrecht — trotz eines Widerrufs — zeitlich unbefristet fort. Gewinne oder Verluste aus diesen Eigenkapitalbeteiligungen sind mithin in der Berechnung des GloBE-Einkommens weiterhin enthalten; die korrespondierenden Steuerwirkungen verbleiben im Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern.

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