Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Verweis auf § 77 Abs. 2 MinStG
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§ 40 Abs. 3 Halbs. 1 MinStG verweist auf die Anwendbarkeit der Regelungen des § 77 Abs. 2 MinStG. Darin finden sich Einzelheiten zur fünfjährigen Bindungswirkung der Wahlrechtsausübung, dessen Widerruf sowie zur automatischen Verlängerung des ausgeübten Wahlrechts.