Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. MinStG
5b
Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind gem. § 18 Nr. 3 und § 21 Nr. 2 MinStG bei der Ermittlung des Mindeststeuergewinns oder -verlustes ausgeschlossen. Effekte aus der at-Equity-Bilanzierung beeinflussen den Mindeststeuergewinn oder -verlust der Geschäftseinheit nicht. Latente Steuereffekte im Zusammenhang mit diesen Buchungen werden gem. § 48 Nr. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1 MinStG gekürzt. Ein handelsrechtliches Joint Venture ist für die Mindeststeuer damit neutral.
Das MinStG knüpft zur Bestimmung eines Joint Ventures an die Eigenkapitalbeteiligung an. § 7 Abs. 8 MinStG enthält die entsprechende Definition. Danach ist Eigenkapitalbeteiligung eine Beteiligung am Eigenkapital, die mit Rechten an den Gewinnen, dem Kapital oder den Rücklagen eines Unternehmens, einschließlich der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen der Betriebsstätte eines Stammhauses verbunden ist. Als Eigenkapitalbeteiligung gelten auch Anteile an einer Investmenteinheit.
S. 1082
§ 82 MinStG, regelt den Umgang mit Steuerattributen und die Behandlung von Transaktionen wäh...