Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
1
Als Bestandteil der in Teil 4, Abschnitt 1 enthaltenen Vorschriften zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern bezweckt § 45 MinStG, den an verschiedenen Stellen im MinStG verwendeten Begriff „erfasste Steuern“ zu definieren und — insbesondere zu den „nicht erfassten Steuern“ — abzugrenzen. Die Norm dient daher, zusammen mit den übrigen in Abschnitt 1 des 4. Teils enthaltenen Vorschriften, der Ermittlung der „Zählergröße“ zur Bestimmung des effektiven Steuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet (§ 53 Abs. 1 MinStG).
S. 731
2
In Abgrenzung zu § 18 Nr. 1 i.V.m. § 19 sowie § 44 und § 50 MinStG hat § 45 MinStG keine unmittelbar „mathematische“ Funktion, im Sinne der Bestimmung der Höhe einer vorzunehmenden Korrektur oder Anpassung einer bereits bestehenden Ausgangsgröße. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die in § 45 MinStG aufgeführten Steuern im Jahresabschluss positiv oder negativ enthalten sind. Vielmehr dient § 45 MinStG dazu, die im MinStG verwendeten Begriffe „erfasste Steuern“ und „nicht erfasste Steuern“, mangels in § 7 MinStG enthaltener Definition, dem Grunde nach inhaltlich zu konturieren. Die Norm hat daher nur mittelbar ...