Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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F. Ablauf des Vierjahreszeitraums (Abs. 5)
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Das Wahlrecht zur Berücksichtigung fiktiver Ausschüttungssteuern i.S.d. Abs. 2 (s. Rz. 37 f.) soll auf einen Zeitraum von vier Geschäftsjahren begrenzt werden. Zwar kann es auch nach Ablauf von vier Jahren weiterhin jährlich ausgeübt werden, jedoch erfolgt die Verrechnung der offenen Salden des Nachversteuerungskontos mit den Beträgen gem. Abs. 3 ausschließlich innerhalb eines Vierjahreszeitraums. Hierdurch wird verhindert, dass eine Mindestbesteuerung durch dauerhafte Berücksichtigung fiktiver Ausschüttungssteuern unterbleibt, obwohl in einem längeren Zeitraum keine Steuern tatsächlich gezahlt wurden. Nichtsdestoweniger erscheint die Begrenzung auf einen Vierjahreszeitraum als willkürlich gewählt und ist insofern kritisch zu betrachten (s. Rz. 7 f.). Zumindest begründet die OECD und in der Folge der deutsche Gesetzgeber die Wahl der zeitlichen Begrenzung auf vier Jahre nicht. Wird der Vierjahreszeitraum überschritten, müssen der effektive Steuersatz gem. § 53 MinStG (vgl. § 53 MinStG Rz. 7 ff.) und der Steuererhöhungsbetrag gem. § 54 MinStG (vgl. § 54 MinStG Rz. 54 ff...