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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

III. Antragstellung

23

Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt mittels Antragstellung bei der zuständigen Steuerbehörde des Steuerhoheitsgebietes, in dem die berichtspflichtige Geschäftseinheit belegen ist (§§ 40 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, 77 Abs. 2 und Abs. 3 MinStG). Sofern eine deutsche Gesellschaft zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts i.S.v. § 75 Abs. 1 MinStG verpflichtet ist oder nach § 75 Abs. 1 Satz 2 MinStG einreicht, handelt es sich bei diesem Rechtsträger um die berichtspflichtige Geschäftseinheit i.S.v. § 40 Abs. 1 MinStG (§ 7 Abs. 7 MinStG), so dass der Antrag bei einer deutschen Steuerbehörde zu stellen ist. Als „zuständige Behörde“ ist das Bundeszentralamt für Steuern anzusehen, weil die nach § 77 Abs. 2 Satz 1 MinStG ausgeübten Wahlrechte im Mindeststeuer-Bericht aufzulisten sind (§ 76 Nr. 4 MinStG) und der Mindeststeuer-Bericht an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG).

S. 680

24

Der Zeitpunkt der Entstehung eines Steueranspruchs (§ 38 AO) bleibt durch die Ausübung des Wahlrechts unberührt. Die Ausübung führt vielmehr dazu, dass der bereits entstandene Steueranspruch rückwirkend in seiner Höhe verändert wird, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des Wahlrechts bereits zum Zeitpunkt ...

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