Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Ermittlung der Höhe einer fiktiven Ausschüttung
145
Die Höhe der fiktiven Ausschüttung entspricht dem proportionalen Anteil des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinns, der im Zeitpunkt der Übertragung auf diese Eigenkapitalbeteiligung entfällt und der ohne Berücksichtigung der fiktiven Ausschüttung ermittelt wird (§ 74 Abs. 5 Nr. 3 Halbs. 2 MinStG).
146
Zur Höhe des proportionalen Anteils s. Rz. 68 f. Ändert sich nur die mittelbare Beteiligung an der Investmenteinheit und bleibt der Anteil des unmittelbaren Gesellschafters unverändert, beträgt die Höhe des proportionalen Anteils nach hier vertretener Auffassung 0 %.
147
Die Höhe des proportionalen Anteils des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinns ist im Zeitpunkt der Übertragung der Eigenkapitalbeteiligung zu bestimmen. Sofern die Übertragung während des Geschäftsjahres stattfindet, müsste der nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Gesamtgewinn entsprechend bis zum Zeitpunkt der Übertragung fortentwickelt werden. Da eine exakte Ermittlung mangels Zwischenabschluss oftmals nicht möglich sein wird, sollte die Finanzverwaltung praxisg...