Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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a) Überblick
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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 MinStG unterliegen im Inland belegene Geschäftseinheiten der Mindeststeuer, wenn sie zu einer Unternehmensgruppe gehören, die in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Mio. Euro oder mehr ausweist. Dabei können auch ausgeschlossene Einheiten gem. § 5 MinStG die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe sein. Die Bestimmung der Unternehmensgruppe ist demnach entscheidend für die Anwendung des MinStG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 MinStG umfasst eine Unternehmensgruppe insbesondere alle Einheiten, die — ohne Berücksichtigung von Größen- oder Wesentlichkeitsgründen — durch Eigentum oder Beherrschung miteinander verbunden sind, so dass die Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheiten im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind.
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Die Anwendung des MinStG auf Investmenteinheiten hängt somit davon ab, ob diese in einem Konzernabschluss zu konsolidieren sind bzw. selbst einen Konzernabschluss aufzustellen haben. Es muss d...