Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Abgabeverpflichtung aller inländischen Geschäftseinheiten (Abs. 1 Satz 1)
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§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG normiert den Grundsatz und nimmt zunächst alle inländischen Geschäftseinheiten in die Pflicht zur Abgabe des Mindeststeuer-Berichts auf. Grundsätzlich sind daher alle inländischen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die einen Umsatz von über 750 Mio. Euro erreichen. Im Auslandsfall gilt es hierbei auch die erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 ff. AO zu beachten.
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Ausgeschossene Einheiten nach § 5 MinStG, sowie Einheiten, die im Konzernabschluss als Joint Venture geführt werden, sind von der Übermittlungspflicht befreit, da sie keine Geschäftseinheiten sind. Ferner sind staatenlose Geschäftseinheiten, wie transparente Einheiten, die nicht als oberste Muttergesellschaften qualifizieren und sonach nicht im Inland belegen sind, ebenfalls von der Pflicht zur Übermittlung des Berichts ausgenommen. Betriebsstätten sind jedoch gleichermaßen zur Abgabe des Berichts verpflichtet, da sie Geschäftseinheiten sind.
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Die Nutzung der Safe-Harbour-Regelungen und Übergangsbestimmungen, die in den §§ 78 ff. MinStG festgelegt sind, beeinflu...