Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Muttergesellschaft i.S.d. Mindeststeuergesetzes (Abs. 5 Nr. 1)
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Als in Teileigentum stehende Muttergesellschaft (POPE) gilt gem. § 4 Abs. 5 MinStG eine Geschäftseinheit,
1. die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,
2. bei der mehr als 20 Prozent der Eigenkapitalbeteiligungen, die Anspruch auf ihren Gewinn geben, unmittelbar oder mittelbar von Personen gehalten werden, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, und
3. die weder oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmenteinheit ist.
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Insofern muss die in Teileigentum stehende Muttergesellschaft analog zur zwischengeschalteten Muttergesellschaft zunächst eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe halten. Wie auch bei der zwischengeschalteten Muttergesellschaft reicht dabei eine Beteiligung an einer ausgeschlossenen Einheit oder einem Joint Venture nicht aus, da es sich dabei nicht um Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe handelt. Gleichermaßen kommt es nicht auf die Höhe der Beteiligung an der Geschäftseinheit an, da...