Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 7 Abs. 8 MinStG — Gesellschafter i.S.d. § 69 MinStG müssen eine Eigenkapitalbeteiligung an der obersten Muttergesellschaft haben. Nach § 7 Abs. 8 MinStG ist die Eigenkapitalbeteiligung eine Betei S. 1107 ligung am Eigenkapital, die mit Rechten an den Gewinnen, dem Kapital oder den Rücklagen eines Unternehmens, einschließlich der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen der Betriebsstätte eines Stammhauses verbunden ist. Als Eigenkapitalbeteiligung gelten auch Anteile an einer Investmenteinheit (zu den Besonderheiten bei transparenten Gesellschafterstrukturen und Unterbeteiligungen bzw. atypisch stillen Beteiligungen, s. unten unter Rz. 20).
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§ 15a EStG — Gemäß § 69 Abs. 2 Halbs. 2 MinStG sind Mindeststeuer-Verluste, die auf qualifizierte Gesellschafter i.S.d. § 69 Abs. 1 MinStG entfallen, nur in dem Umfang zu kürzen, in dem diese die Verluste auch tatsächlich nutzen können. U.E. ist für die Anwendung dieser Vorschrift daher die Verlustnutzungsbeschränkung des § 15a Abs. EStG zu berücksichtigen (s. hierzu unter Rz. 29 ff.)
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§ 51 MinStG — Der Umfang der Verlustnutzung und die Auswirkung auf die Kürzung des laufenden Verlustes bei der t...