Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit
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Der Ermäßigungsbetrag für Zwecke des § 10 Satz 1 MinStG bestimmt sich nach den Vorgaben des § 10 Satz 2 MinStG. Demnach entspricht der Ermäßigungsbetrag höchstens dem Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit nach § 9 MinStG. Maßgeblich für die Berechnung ist damit grundsätzlich die (mittelbare) Beteiligungshöhe der Muttergesellschaft an der niedrig besteuerten Einheit. Der Einbeziehungsquotient ist im Wege der Durchrechnung zu bestimmen. Der Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit bestimmt sich nach § 9 MinStG (s. § 9 MinStG Rz. 1 ff.).
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Die A Co ist die oberste Muttergesellschaft der ABC-Gruppe bestehend aus A Co, B Co und C Co. A Co ist in Steuerhoheitsgebiet A belegen und hält unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an den Tochtergesellschaften der B Co und der C Co. Diese sind den Steuerhoheitsgebieten B und C belegen. Die C Co ist eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit. A Co hält 60 % der Anteile an der B...