Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 1 MinStG: Die Steuerpflicht nach § 1 MinStG kann nach § 101 Abs. 1 MinStG erstmalig für Geschäftsjahre entstehen, die nach dem beginnen.
§ 11 MinStG: Die SES kann nach § 101 Abs. 2 MinStG erstmalig für Geschäftsjahre entstehen, die nach dem beginnen.
§ 84 MinStG: Die Übergangszeit i.S.d. § 84 Abs. 1 MinStG führt durch § 101 Abs. 3 MinStG zu einer Ausnahme des § 98 Abs. MinStG.
§ 94 MinStG: Durch § 101 MinStG entsteht die Mindeststeuer nach § 101 MinStG erstmalig für ein Geschäftsjahr, dass nach dem endet.
§ 95 MinStG: Durch § 101 MinStG muss eine Steueranmeldung nach § 95 MinStG erstmal für das Kalenderjahr 2024 erfolgen.
§ 98 MinStG: § 101 Abs. 3 MinStG enthält eine Ausnahme zur Anwendung von § 98 Abs. 1 MinStG.
Art. 50 MinStRL: Aus Art. 50 MinStRL ergibt sich für Mitgliedstaaten die Möglichkeit die Regelungen zur Einführung der Mindeststeuer sechs Jahre später vorzunehmen, wenn höchstens zwölf oberste Muttergesellschaften von unter diese Richtlinie fallenden Gruppen in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind.