Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Anwendungsvorbehalt nach § 14 MinStG
18
Die Zuordnung eines Anteils am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge steht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MinStG unter dem Vorbehalt des § 14 MinStG. Diese Vorschrift schließt die Zuordnung von Steuererhöhungsbeträgen an ein Steuerhoheitsgebiet aus, das den zuvor zugeteilten Anteil am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge nicht im gesamten Umfang festgesetzt hat. Damit wird sichergestellt, dass eine solches Steuerhoheitsgebiet keine weiteren Steuererhöhungsbeträge zugeordnet bekommt, bevor es zu einer Festsetzung des zuvor zugeteilten Anteils kommt. § 14 MinStG gilt allerdings nicht, wenn infolgedessen sämtliche Steuerhoheitsgebiete mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung unberücksichtigt blieben.
S. 275
19
Durch die Anordnung des Vorbehalts des § 14 in § 12 Abs. 1 Satz 1 MinStG für die Bestimmung des auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge erkennt das MinStG die Geltung dieses in § 14 MinStG verankerten Vorbehalts auch gegen die Bundesrepublik Deutschland an; d.h. die Inlandsquote der Bundesrepublik Deutschland kann insofern trotz vorhandener Substanz der ...