Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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F. Mindeststeuer-Reorganisation (Abs. 5)
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§ 66 Abs. 5 MinStG definiert, was unter einer Mindeststeuer-Reorganisation zu verstehen ist. Die Vorschrift verweist umfassend auf § 1 UmwStG und erfasst damit die Verschmelzung, die Aufspaltung, die Abspaltung, die Ausgliederung, den Formwechsel, die Vermögensübertragung i.S.d. § 174 UmwG und die Einbringung. Des Weiteren umfasst die Vorschrift ihrem Wortlaut nach ausdrücklich auch noch eine Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden im Rahmen eines Zusammenschlusses, einer Spaltung, einer Liquidation oder eines ähnlichen Geschäftsvorfalls und enthält somit sprachlich einerseits eine Dopplung und über die „ähnlichen Geschäftsvorfälle“ eine Öffnungsklausel. Damit ist der Anwendungsbereich der Vorschrift erst einmal weit angelegt, führt damit jedoch auch zu entsprechenden Unsicherheiten, die sich in der Praxis nur durch Einholung einer verbindlichen Auskunft klären lassen werden.
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Um den Vorgang als Mindeststeuer-Reorganisation für Zwecke des § 64 MinStG zu qualifizieren, sind kumulativ drei Voraussetzungen zu erfüllen:
S. 1076
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Gemäß § 66 Abs. 5 Nr. 1 MinStG darf die Gegenleistung für die Übertragung der Vermögens...