Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Zweites bis viertes Geschäftsjahr nach der Teilung (Abs. 3 Satz 2)
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§ 63 Abs. 3 Satz 2 MinStG knüpft im Vergleich zu § 63 Abs. 3 Satz 1 MinStG an die Umsatzerlöse des zweiten, dritten und vierten Geschäftsjahres, das nach der Teilung endet, an. Es handelt sich um S. 1040 einen eigenständigen von § 63 Abs. 3 Satz 1 MinStG unabhängigen Fiktionstatbestand. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 MinStG gilt die Umsatzgrenze für die Teilunternehmensgruppen als erfüllt, wenn sie den Schwellenwert nach § 1 Abs. 1 MinStG isoliert betrachtet in mindestens zwei der Geschäftsjahre (zweites, drittes und viertes Geschäftsjahr nach der Teilung) erreicht haben. Dies entspricht Art. 33 MinStRL. Für die Beurteilung des Überschreitens der Umsatzgrenze fließt somit abweichend von Art. 6.1. GloBE-MV die für das erste Geschäftsjahr nach der Teilung erfolgte Beurteilung nicht mit ein. Sind die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 2 MinStG erfüllt, wird die Erfüllung der Umsatzgrenze in sämtlichen dieser Geschäftsjahre (zweites, drittes und viertes Geschäftsjahr) durchgängig fingiert.
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Die Gesetzesbegründung enthält hierzu folgendes Beispiel:
Die Unternehmensgruppe AB teilt sich am in die Unternehmensgruppen A und B auf (Teilung i.S.d.§ 63 Abs. 6 MinStG). In den vier ...