Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Verhältnis zu § 1 MinStG
Voraussetzung für die Anwendung von § 72 MinStG ist, dass eine Investmenteinheit im Konzernabschluss einer obersten Muttergesellschaft voll bzw. quotenkonsolidiert wird (s. hierzu auch Rz. 46) und somit zu einer Unternehmensgruppe gehört, deren Konzernabschluss in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Mio. Euro oder mehr ausweist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MinStG).
Zudem muss ein Inlandsbezug vorhanden sein, damit das MinStG Anwendung findet. Dieser kann sich bei § 72 MinStG entweder dadurch ergeben, dass die Investmenteinheit im Inland belegen und S. 1150 deshalb zu prüfen ist, ob die Investmenteinheit niedrigbesteuert ist und dadurch ein nES entsteht (s. Rz. 81 ff.). Oder eine inländische Geschäftseinheit ist an einer ausländischen Investmenteinheit beteiligt, so dass zu prüfen ist, ob der inländischen Geschäftseinheit aufgrund der eventuellen Niedrigbesteuerung der Investmenteinheit ein PES oder ein SES zuzurechnen ist (Rz. 85 ff.).
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Verhältnis zu § 2 MinStG
Nach hier vertretener Auffassung finden auf Investmenteinheiten i.S.v. § 72 MinStG di...