Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Natürliche Personen mit untergeordneter Beteiligung (Abs. 1 Nr. 3)
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§ 70 Abs. 1 Nr. 3 MinStG sieht eine Kürzung des Mindeststeuer-Gewinns vor, wenn der Dividendenempfänger eine natürliche Person ist, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist und Eigenkapitalbeteiligungen hält, die zusammengenommen einen Anspruch auf höchstens 5 Prozent der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermitteln. Wie bei § 69 Abs. 1 Nr. 2 MinStG nimmt die Vorschrift eine pauschale Kürzung des Mindeststeuer-Gewinns bei untergeordneten Beteiligungen von natürlichen Personen vor. In Abgrenzung zu § 69 MinStG fordert § 70 MinStG zusätzlich, dass der Steuerpflichtige in der Jurisdiktion der obersten Muttergesellschaft ansässig ist. Dies steht zwar in Einklang mit der MinStRL, führt aber zu erhöhten Compliance-Anforderungen. Daher wäre eine Angleichung des § 70 MinStG an § 69 MinStG wünschenswert (zu den europarechtlichen Fragestellungen, vgl. § 69 MinStG Rz. 1 ff.).