Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Unmittelbare Aufwendungen und Erträge (Abs. 4 Satz 1)
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Abs. 4 hat den Charakter einer eigenen Gewinnermittlungsvorschrift. Vom Ausschluss nach § 30 MinStG umfasst sind Gewinne und Verluste aus dem internationalen Seeverkehr i.S.d. Abs. 2 Satz 1, einschließlich anerkannter Neben- und Hilfsgeschäften i.S.d. Abs. 3 Satz 1, also Nettogrößen. Während die diesbezüglichen Erträge und die mit ihnen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen der GE ganz überwiegend eindeutig identifiziert werden können, ist eine Zuordnung der mit diesen Erträgen in einem nur mittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen dagegen regelmäßig schwierig. Abs. 4 regelt den Abzug und die Zuweisung der Aufwendungen im Zusammenhang mit Erträgen i.S.d. Abs. 2 und 3. Die Norm steht im Einklang mit Art. 17 Abs. 5 MinStRL und Art. 3.3.5 GloBE-MV. In Satz 1 ist bestimmt, dass Aufwendungen einer GE, die unmittelbar durch Tätigkeiten i.S.d. Abs. 2 bzw. Abs. 3 veranlasst sind, ihren diesbezüglichen Erträgen zuzuordnen sind. Insoweit ist die Reglung rein deklaratorischer Natur. Zu diesen direkt zurechenbaren Aufwendungen...