Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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Um zu vermeiden, dass bestimmte Konstellationen die Standarderfüllung einer nationalen Ergänzungssteuer gefährden, regelt der nationale Gesetzgeber in Satz 3 und 4 Ausnahmen vom Antragsrecht. Die Anwendung des Safe Harbour ist demnach insbesondere ausgeschlossen für transparente Einheiten, für Investmenteinheiten, bei untergeordneter internationaler Tätigkeit sowie für Joint Ventures und deren Bestandteile. Die OECD würde — insoweit großzügiger — auch Ausnahmen zulassen — die den Konsistenzstandard nicht gefährden. Satz 4 regelt für die einzelnen Fallgruppen den Umfang des Ausschlusses.
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Der Gesetzgeber hat im MinStAnpG weitere Ausnahmen aufgenommen, namentlich für die Fälle, in denen Verbriefungszweckeinheiten keiner mit § 1 i.V.m. § 90 MinStG vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen (Nr. 5), die nationale Ergänzungsteuer keine Beschränkungen von aktiven latenten Steuern i.S.d. der OECD VWL Januar 2025 aufgenommen hat (Nr. 6 a)—c)) oder eine Wahlmöglichkeit zu einer mit § 1 i.V.m. § 90 MinStG vergleichbaren Steuerpflicht besteht, die nicht unwiderruflich ausgeübt worden ist (Nr. 7). Nr. 5 in d...