Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Frist
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§ 52 Abs. 4 MinStG sieht keine eigenständige Antragsfrist vor. Da die Inanspruchnahme des Wahlrechts jedoch bereits im Mindeststeuer-Bericht anzugeben ist, ergibt sich daraus implizit eine zeitliche Beschränkung. Gleichwohl führt der Ablauf der 15- bzw. 18-monatigen Abgabefrist (§ 75 Abs. 3 Satz 1 und 2 MinStG) bzw. der einmonatigen Nachholfrist (§ 75 Abs. 1 Satz 3 MinStG) nicht zu einem Verfall des antragsgebundenen Wahlrechts. Vielmehr sollte auch nach Ablauf der im Einzelfall maßgeblichen Abgabefrist eine wirksame Antragstellung möglich sein. Dasselbe gilt bei verspäteter Abgabe des Mindeststeuer-Berichts. Die nicht rechtzeitige Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts kann gem. § 98 Abs. 1 MinStG eine Ordnungswidrigkeit darstellen, führt allerdings mangels entsprechender Regelung nicht zu einem Ausschluss des Wahlrechts aus § 52 Abs. 4 MinStG. § 98 Abs. 2 MinStG sieht neben besagter Geldbuße keine weiteren Sanktionen und insbesondere nicht das Verwirken von Wahlrechten vor (§ 98 MinStG Rz. 24 ff.).