Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Deckelung des Anpassungsbetrags (Abs. 5 Satz 3)
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§ 52 Abs. 5 Satz 3 MinStG beschränkt die Anpassungen nach Satz 2 der Höhe nach. Anpassungen sind — entsprechend dem Gedanken des § 50 Abs. 1 Satz 1 MinStG — auf den Betrag begrenzt, um den der mit dem Mindeststeuersatz neuberechnete latente Steueraufwand angestiegen ist.