Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Verteilung bei fehlendem Gewinn (Abs. 2)
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Abs. 2 sieht eine Sonderregelung für die Zuordnung eines zusätzlichen Steuererhöhungsbetrags bei fehlendem Mindeststeuer-Gesamtgewinn für das betreffende Steuerhoheitsgebiet vor. In diesem Fall kommt es zu einer fiktiven Erhöhung des Mindeststeuer-Gewinns der Geschäftseinheiten eines Steuerhoheitsgebiets, die in dem laufenden Jahr bereits einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt haben.
In Steuerhoheitsgebiet X sind die Geschäftseinheiten A, B und C ansässig. In Jahr 3 erzielt A einen Mindeststeuer-Gewinn i.H.v. 100, B i.H.v. 150 und C einen Mindeststeuer-Verlust i.H.v. von −300. Das Gesamtergebnis in X beträgt daher −50.
Für Zwecke des § 57 Abs. 2 MinStG ist der Mindeststeuer-Gewinn, der den Geschäftseinheiten nach § 54 Abs. 4 MinStG zuzuteilen ist, durch den Mindeststeuersatz zu teilen.
S. 1009
Im Jahr 3 wird ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag i.H.v. 50 für das Jahr 1 ermittelt. Gemäß § 54 Abs. 4 MinStG ist dieser Betrag den gewinnerzielenden Geschäftseinheiten A und B wir folgt zuzuordnen:
50 × 100/250 = 20 für A bzw. 50 × 150/250 = 30 für B
Das Ergebnis ist anschließend durch 15 % zu teilen
20/15 % = 13...