Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Statische Verweisung auf die GloBE-Mustervorschriften
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Die Begrifflichkeit „GloBE-Mustervorschriften“ wird gesondert in § 7 Abs. 12 MinStG definiert. § 7 Abs. 12 MinStG definiert GloBE-Mustervorschriften als die vom Inclusive Framework on BEPS am gebilligten Regelungen „Steuerliche[n] Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft (Säule 2)“ und damit die in den GloBE Mustervorschriften enthaltenden Mustervorschriften. Die Legaldefinition findet sich — entgegen der meisten anderen Legaldefinitionen — nicht in den GloBE-Mustervorschriften und der MinStRL wieder. Eine vergleichbare Regelung findet sich in im österreichischen Mindeststeuergesetz in § 2 Abs. 46.
Die GloBE-Mustervorschriften sind das Ergebnis der Einigung von 135 Staaten, und beinhalten ein detailliertes Regelwerk, dass weltweit eine Mindestbesteuerung von 15 % sicherstellen soll. Das Regelwerk stellt Soft-Law dar und hat keinen bindenden Charakter für die unterzeichnenden Staaten. Dennoch ist das Regelwerk für viele nationale Gesetze Vorbild und auch die MinStRL orientiert sich größtenteils an den GloBE-Mustervorschriften. (vgl. ).