Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Abschlüsse einer Unternehmensgruppe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 (Abs. 21 Nr. 2)
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Der Kreis der für die Mindeststeuer abzugrenzenden Einheiten umfasst darüber hinaus auch Betriebstätten. Als Konzernabschluss im Sinne des Mindeststeuergesetzes gilt nach Abs. 21 Nr. 2 MinStG auch ein (Einzel-)Abschluss einer Einheit — bestehend aus Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte — die gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 MinStG unter die Definition einer Unternehmensgruppe fällt und nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde. Dies gilt nicht, sofern diese Einheit bereits Teil einer anderen Unternehmensgruppe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 MinStG ist. Somit stellt auch ein Stammhaus und seine Betriebsstätten eine Unternehmensgruppe dar; der Abschluss dieser Unternehmensgruppe gilt als Konzernabschluss iRd Mindestbesteuerung.