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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

3. Sachlicher Bezug zu den eigenen Erträgen oder Gewinnen der Geschäftseinheit

42

Bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag muss es sich im Grundsatz (s. nachfolgend Rz. 43 ff.) um solche handeln, die in Bezug auf die eigenen Erträge oder Gewinne der GE entstanden sind. Nicht erfasst sind damit Steuern vom Einkommen und Ertrag, die zwar im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der GE angefallen sind, aber Erträge oder Gewinne anderer Einheiten (§ 4 Abs. 6 MinStG) oder natürlicher Personen betreffen. Demzufolge kann z.B. Lohnsteueraufwand sowie auch Aufwand aus der (ggf. vertraglich vereinbarten) Übernahme von Quellensteuern zugunsten ausländischer Zahlungsempfänger (Nettovereinbarung) nicht berücksichtigt werden, da diese auf die Erträge erhoben werden, die steuerlich anderen Rechtsträgern als der GE zuzurechnen sind.

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