Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Automatische Verlängerung (Abs. 2 Satz 2)
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§ 77 Abs. 2 Satz 2 MinStG sieht vor, dass sich die in Satz 1 genannten Wahlrechte automatisch für die Dauer von fünf Geschäftsjahren erneuern, wenn die berichtspflichtige Geschäftseinheit das Wahlrecht nicht mit Wirkung zum Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft.