Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Ausschluss von Barmitteln, Barmitteläquivalenten, immateriellen und finanziellen Vermögenswerten
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Von der Definition der materiellen Vermögenswerte nach § 12 Abs. 3 Satz 1 MinStG ausdrücklich ausgeschlossen sind Barmitteln, Barmitteläquivalente, immaterielle und finanzielle Vermögenswerte. Auch diese Unterscheidung wird regelmäßig bereits in der Bilanzgliederung nach HGB und IFRS angelegt sein, da Barmitteln, Barmitteläquivalente, immaterielle und finanzielle Vermögenswerte von den sonstigen Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens getrennt ausgewiesen werden.