Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Kein von der Nachversteuerung ausgenommener Sachverhalt i.S.v. § 50a Abs. 7 MinStG
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Als weiteres Tatbestandsmerkmal darf es sich um keinen Sachverhalt handeln, der unter den Katalog der von der Nachversteuerung ausgenommenen Posten (§ 50a Abs. 7 MinStG) zu subsumieren ist. Die enumerative Auflistung von Sachverhalten ist als vollständig anzusehen, so dass auf die Ausführungen zu diesem Absatz verwiesen wird (Rz. 233 ff.).
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Methodisch entfällt die Notwendigkeit, die Einschlägigkeit dieses Kriteriums zu überprüfen, wenn in einem vorgelagerten Prozess bereit sämtliche nicht zu testenden Sachverhalte ausgesondert werden. Als Teil dieser Maßnahme sind in einem vorgelagerten Prozessschritte die von der Nachversteuerung ausgenommene Posten (§ 50a Abs. 7 MinStG) zu identifizieren und aus der Grundgesamtheit aller passiven latenten Steuern zu eliminieren. Damit besteht keine Notwendigkeit mehr, diese im Folgenden näher zu betrachten. (Rz. 233 ff.).