Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 24 MinStG regelt die tatbestandlichen Voraussetzungen für Hinzurechnungen und Kürzungen die gem. § 18 Nr. 8 MinStG aus Anpassungen infolge von Bewertungs- oder Bilanzierungsfehlern vergangener Geschäftsjahre sowie aufgrund von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zu berücksichtigen sind. Er stellt klar, dass sich die Änderung jeweils auf das Eigenkapital in der Bilanz der Geschäftseinheit zu Beginn des Geschäftsjahres beziehen müssen. Beispielhaft wird der Fall einer fehlerhaften Nichterfassung von Umsatzerlösen in Vorjahren genannt, welche zu einer Erhöhung des Eigenkapitals im Rahmen der Fehlerkorrektur führt.
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Anpassungen sind jedoch nur insoweit erforderlich, wie diese sich auf die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts tatsächlich ausgewirkt haben. Damit sind immer dann keine Änderungen erforderlich, wenn sich der Fehler oder die Änderung auf Geschäftsjahre bezieht, in welchen das MinStG noch nicht auf die betroffene Geschäftseinheit anzuwenden war. Im Falle einem dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahr, sind somit erst Änderungen ab de...