Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. § 21 MinStG bleibt unberührt (Abs. 1 Satz 3)
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Nachdem § 66 Abs. 1 und Abs. 2 MinStG im Wesentlichen den Inhalt des § 15 Abs. 1 MinStG bestätigen, ist es gesetzestechnisch erforderlich, dass die Anpassungen nach § 18 MinStG jedoch weiterhin Geltung beanspruchen. Weshalb § 66 Abs. 1 Satz 3 MinStG lediglich die Anwendung des § 21 MinStG betont und nicht insgesamt die Hinzurechnungen und Kürzungen des § 18 MinStG aufrecht erhält, ist unklar. U.E. ist die Verweisung gesetzeslogisch jedoch weit zu verstehen. In dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 3 MinStG wird jedenfalls ausdrücklich klargestellt, dass Gewinne aus der Übertragung von Schachtelbeteiligungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG) und Eigenkapitalbeteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, ausgenommen bleiben und mithin zu kürzen sind.