Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. IFRS
27
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden dürfen nach IFRS nur dann verändert werden, wenn die Änderung:
aufgrund eines Standards oder einer Interpretation gefordert wird; oder
dazu führt, dass der Abschluss zuverlässigere und relevantere Informationen über die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen, sonstigen Ereignissen oder Gegebenheiten auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder Zahlungsströme des Unternehmens vermittelt (IAS 8.14).
28
Sollten Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode geändert werden, weil dies von einem neuen Standard oder einer neuen Interpretation des IASB gefordert wird, ist die Änderung grundsätzlich gemäß den Übergangsregelungen des neuen Standards oder der neuen Interpretation zu bilanzieren; enthält die neue Regelung keine spezielle Übergangsregelung, ist diese retrospektiv anzuwenden (IAS 8.19). Bei einer retrospektiven Anwendung sind die Eröffnungsbilanzwerte jeder betroffenen Eigenkapitalkomponente der frühesten im IFRS dargestellten Vorperiode sowie der sonstigen angegebenen Vergleichswerte für jede dargestellte Vorperiode so anzupassen, als wäre ...