Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Definition des Zählers und des Nenners (Abs. 8 Satz 2 u. 3)
72
Als Mindeststeuer-Gewinn i.S.d. Abs. 8 Satz 2 gilt die Summe aller Mindeststeuer-Gewinne der ausscheidenden Geschäftseinheit, bezogen auf die Geschäftsjahre, auf die sich die Nachversteuerungskonten für fiktive Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet i.S.d. Abs. 3 beziehen. Wie bereits unter Rz. 70 ausgeführt, werden weder der Mindeststeuer-Verlust noch das Nachversteuerungskonto für die Ermittlung der Nachversteuerungsquote berücksichtigt, wenn die ausscheidende Geschäftseinheit einen Mindeststeuer-Verlust für ein Geschäftsjahr aufweist, für das ein Nachversteuerungskonto gebildet wurde.
Der Netto-Gewinn des Steuerhoheitsgebiets ist die Summe der nach § 53 MinStG ermittelten Mindeststeuer-Gesamtgewinne des Steuerhoheitsgebiets für jedes der Geschäftsjahre, auf die sich die Nachversteuerungskonten für fiktive Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet i.S.d. Abs. 3 beziehen.
Im Ergebnis entspricht die Nachversteuerungsquote dem relativen Anteil der Geschäftseinheit am jährlichen Mindeststeuer-Gesamtgewinn gem. § 53 Abs. 1 Satz 3 MinStG (s. § 53 MinS...