Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Erhöhung einer latenten Steuerschuld
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Abs. 5 definiert den Terminus „Nicht geltend gemachte Abgrenzungen“ und eröffnet in Verbindung mit der Kürzungsvorschrift (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MinStG) die Möglichkeit, latente Steueraufwendungen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern im Zeitpunkt des Be S. 884 stehens nicht einzubeziehen, sondern erst in dem Geschäftsjahr, in dem sie tatsächlich anfallen (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 MinStG). Hierzu regelt Abs. 5 zunächst, was als nicht geltend gemachte Abgrenzungen zu verstehen ist und welche Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen sind.
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Durch die Ausübung des Wahlrechts des § 50 Abs. 5 MinStG entfällt die Notwendigkeit, die Nachversteuerungsregelungen (§ 50a MinStG) anzuwenden, weil kein latenter Steueraufwand aus der Bildung oder Erhöhung einer passiven latenten Steuer bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes einbezogen wird und sich daher auch nicht die Frage nach deren Nachverfolgung stellt. Für berichtspflichtige Geschäftseinheiten kann damit eine nicht unerhebliche administrative Ermittlungsentlastung verbunden sein.
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§ 50 Abs. 5 MinStG definiert, dass es sich bei einer nicht geltend gemachten Abgr...