Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer niedrig besteuerten Einheit (Abs. 2 Satz 1 Var. 2)
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Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 MinStG unterliegt die zwischengeschaltete Muttergesellschaft auch dann der PES, wenn sie zwar nicht selbst niedrig besteuert ist, aber sie eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Einheit hält. Zur Definition der niedrig besteuerten Einheit s. § 7 MinStG Rz. 168 ff. Zur Definition der Eigenkapitalbeteiligung vgl. § 7 Abs. 8 MinStG (s. auch § 7 MinStG Rz. 45 ff.).
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Auf die Höhe der Eigenkapitalbeteiligung an der niedrig besteuerten Einheit kommt es für Zwecke der PES grundsätzlich nicht an. Voraussetzung ist lediglich, dass die niedrig besteuerte Einheit Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, mithin die oberste Muttergesellschaft diese Geschäftseinheit kontrolliert.
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Die unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an der niedrig besteuerten Einheit muss nicht das gesamte Geschäftsjahr über bestehen. Vielmehr reicht es für Zwecke des § 8 Abs. 2 Satz 1 MinStG aus, dass die Eigenkapitalbeteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt ...