Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Zeitlich befriste Erleichterungen zu Anwendung der der Vorgaben zur zeitlichen Umsetzung von Pillar 2
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Die Regelung zur zeitlich befristeten Ausnahme in § 101 Abs. 3 MinStG bezüglich der Anwendung der Bußgeldvorschrift § 98 Abs. 1 MinStG findet sich nur im OECD-Safe Harbour Penalty Relief vom . Die Ausnahme hat keinen Niederschlag in der MinStRL gefunden. Hinsichtlich der Umsetzung der vielen OECD-Verwaltungsvorschriften besteht die ganz grundsätzliche Frage, ob und wie es den nationalen Gesetzgeber möglich ist diese umzusetzen. Hinsichtlich der Safe-Harbour wurde durch Art. 32 MinStRL eine Sondervorschrift zur dynamischen Umsetzung geschaffen. Sofern man diesen dynamischen Verweis als zulässig erachtet, ist § 101 Abs. 3 MinStG als Teil dieser Safe-Harbour Regelungen anzusehen, so dass der deutsche Gesetzgeber die Regelung umsetzen dürfte. Da es sich um eine für den Steuerpflichtigen begünstigende Regelung handelt, sollte der dynamische Verweis unbedenklich sein.