Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Maßgebender Durchschnitt und Mindeststeuer-Gesamtgewinn (Abs. 3 Satz 1)
13
Der in Abs. 1 genannte durchschnittliche maßgebliche Umsatzerlös bzw. die dort genannten durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste sind der Durchschnitt des maßgeblichen Umsatz S. 1004 erlöses bzw. der maßgeblichen Gewinne oder Verluste aller der im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre.
14
Die Berechnung des Durchschnitts beruht auf der Annahme, dass die Geschäftsjahre die gleiche Dauer haben. Bei abweichenden Rumpf-Wirtschaftsjahren will die OECD eine Hochrechnung vornehmen, indem die entsprechenden Umsatz- und Gewinn- (oder Verlust-) Größen für das Rumpfwirtschaftsjahr auf ein Kalenderjahr umgerechnet werden. Die Anwendung von dieser Regelung wird in den Beispielen zum GloBE-Musterkommentar 2025 erläutert.
15
Der Mindeststeuer-Gesamtgewinn ist grundsätzlich in § 53 Abs. 1 Satz 4 MinStG definiert. Es handelt sich um die Summe der Mindeststeuergewinne oder -Verluste der einzelnen Geschäftseinheiten, die unter Berücksichtigung der Anpassungen n...