Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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Systematisch steht die Vorschrift im Kontext derjenigen Regelungen, die bestimmte Einheiten vom persönlichen Anwendungsbereich der Mindeststeuer ausnehmen. Zweck ist es systemwidrige Belastungen zu vermeiden, da gemeinnützige Tätigkeiten in der Regel keiner Steuerbelastung unterliegen sowie keine gewinnorientierte Steuerplanung betreiben.
176
§ 7 Abs. 24 MinStG definiert die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Organisation ohne Erwerbszweck. Dies hat entscheidenden Einfluss auf die Besteuerung sowie administrative Verpflichtungen nach dem MinStG, da eine Organisation ohne Erwerbszweck — ausgenommen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe — nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 MinStG eine ausgeschlossene Einheit ist. Darüber hinaus enthält § 5 Abs. 2 Satz 2 f. MinStG eine pauschalierende Erweiterung für qualifizierte Tochtergesellschaften einer solchen Organisation, die eine „mindeststeuerfreie“ gewinnorientierte Betätigung innerhalb der dort genannten Grenzen erlaubt. Auf Organisation ohne Erwerbszweck und die qualifizierten Tochtergesellschaften findet das MinStG keine Anwendung (vgl. § 1 Abs. 4 MinStG).