Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Zurechnung der Steuern der Betriebsstätte (Abs. 3 Satz 1)
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§ 49 Abs. 3 Satz 1 MinStG hat zwei Voraussetzungen:
1. Es muss ein Fall des § 42 Abs. 4 Satz 2 und 3 MinStG vorliegen.
2. Es müssen in diesem Zusammenhang erfasste Steuern vorliegen, die im Belegenheitsstaat auf den Gewinn der Betriebsstätte anfallen.
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§ 49 Abs. 3 Satz 1 MinStG hatte zunächst nur auf § 42 Abs. 4 Satz 2 MinStG verwiesen. Nach § 42 Abs. 4 Satz 2 MinStG wird der Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte dem Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust des Stammhauses zugerechnet, wenn der Mindeststeuersteuer-Verlust der Betriebsstätte bei der Ermittlung des Gewinns des Stammhauses berücksichtigt worden ist und soweit dieser nicht mit steuerlichen Einkünften verrechnet wird, die in den Belegenheitsstaaten des Stammhauses und der Betriebsstätte der Besteuerung unterliegen. Im Fall eines Mindeststeuer-Verlusts der Betriebsstätte entsteht jedoch regelmäßig keine laufende erfasste Steuer; Gesetzesbegründung und Kommentar zu den GloBE-MV schließen zudem eine Zurechnung der aktiven latenten Steuer auf den Verlust der Betriebsstätte aus. Aus Art. 4.3.4 GloBE-MV und Art. 24 Abs. 7 MinStRL wird außerdem deutlich, dass es nur um die Fälle des Art. ...