Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Die Inlandsquote (Abs. 1 Satz 2)
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Die Inlandsquote der Bundesrepublik ist für jedes Geschäftsjahr der Unternehmensgruppe gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 MinStG aufgrund zu ermitteln. Die Inlandsquote verwendet einen substanzbasierten Verteilungsschlüssel (Substance-based allocation key), der den relativen Anteil der inländischen Geschäftseinheiten an der Gesamtanzahl der Beschäftigten der Unternehmensgruppe und dem Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte der Unternehmensgruppe abbildet. Sie drückt den prozentualen Zuweisungsanteil der Bundesrepublik Deutschland am globalen Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge aus. Für die Ermittlung der Gesamtanzahl bzw. des Gesamtwerts sind nicht alle Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe relevant, sondern nur diejenigen Geschäftseinheiten, die in einer Steuerhoheitsgebiet belegen sind (§ 6 MinStG), die eine anerkannte Sekundärergänzungssteuer eingeführt haben (sog. UTPR Jurisdiction). Dadurch ist der Zuweisungsanteil der Bundesrepublik Deutschland keine fixe Größe, sondern dauerhaft abhängig vom Umfang der Umsetzung der Sekundärergänzungssteuer im Ausland und der in den umsetzenden ...