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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

C. Nicht anerkannte nicht marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen (Nr. 2)

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§ 48 Nr. 2 MinStG ergänzt die Vorschriften des § 27 Abs. 1 MinStG sowie § 47 Nr. 4 MinStG. Grundsätzlich sollen bei der Mindeststeuer anerkannte steuerliche Zulagen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 MinStG) sowie marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen (§ 28 Abs. 3 MinStG) im Mindeststeuer-Gewinn als Erträge und sonstige nicht anerkannte steuerliche Zulagen (§ 27 Abs. 2 Satz 3 MinStG) als Minderung der erfassten Steuer behandelt werden. Ersteres regelt § 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 MinStG sowie § 47 Nr. 4 MinStG. Letzteres regeln die §§ 27 Abs. 1 Satz 3 sowie 48 Nr. 2 MinStG. Die Regelungen in § 48 Nr. 2 MinStG, § 27 und 28 MinStG sollen sicherstellen, dass gleichartige steuerliche Zulagen unabhängig vom zugrunde liegenden Rechnungslegungsstandard für Zwecke der Mindeststeuer einheitlich bei allen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

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§ 48 Nr. 2 MinStG umfasst dabei zwei Elemente: Zum einen regelt Halbs. 1 die Kürzung der erfassten Steuern um nicht anerkannte nicht marktfähige übertragbare steuerliche Zulagen, sofern die entsprechenden steuerlichen Zulagen nicht bereits nach dem relevanten Rechnungslegungsstandard, auf dem die jeweilige Berechnung der Mindeststeuer basiert, als Minderung der erfassten Steuern berücksichtigt wurden. Vor...

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