Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Dritte Währung (Abs. 2 Nr. 3)
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Als dritte Währung gelten die Währungen, die nicht vom Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MinStG erfasst werden. Die dritte Währung ist somit als Auffangtatbestand formuliert und umfasst mithin alle Währungen, die weder für die handels-, noch für die steuerrechtliche Zwecke maßgeblichen funktionalen Währungen darstellen.