Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Steuern vom Einkommen oder Ertrag der Geschäftseinheit
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Nr. 1 erfasst grundsätzlich jegliche Steuern vom Einkommen oder Ertrag der GE. Entsprechend der Gesetzesbegründung sind hiermit Steuern gemeint, die einen Vermögenzuwachs in Geld oder Geldeswert erfassen, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines bestimmten Zeitraums erhält. Dies entspricht im Ergebnis auch dem deutschen steuersystematischen Begriffsverständnis der Steuern vom Einkommen. Aus deutscher Sicht sind die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag sowie auch die Gewerbesteuer als Steuern vom Einkommen oder Ertrag im Sinne der Nr. 1 anzusehen. Auch die zeitlich befristet auf Basis des EU-EnergieKBG erhobene Steuer, sofern sie die europa- und verfassungsrechtlichen Zweifel überlebt , sollte von der Definition erfasst sein, da mit der Summe der Einkünfte eine ertragsbezogene Nettogröße die Bemessungsgrundlage bildet. Umgekehrt sind steuerliche Nebenleistungen, wie z.B. Bußgelder, Strafen oder Zinsen nicht als erfasste Steuern zu berücksichtigen.
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Ausweislich der Gesetzesbegründung gehören zu d...