Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Laufender Steueraufwand
117
§ 52 Abs. 6 MinStG stellt tatbestandlich auf den laufenden Steueraufwand einer Geschäftseinheit ab. Die Vorschrift ergänzt § 48 Satz 1 Nr. 5 MinStG, die eine Kürzung der erfassten Steuern um Steueraufwendungen vorsieht, die voraussichtlich nicht innerhalb von drei Jahren entrichtet werden (§ 48 MinStG Rz. 51 ff.).
118
Ob die im Zusammenhang mit der Bildung passiver latenter Steuern antizipierte Belastungswirkung tatsächlich innerhalb angemessener Zeit eintritt, ist für Zwecke des § 52 Abs. 6 MinStG unbeachtlich. Die Nachversteuerung einer im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern enthaltenen latenten Steuerschuld erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 50a Abs. 1 MinStG i.d.F. MinStAnpG (§ 50a MinStG Rz. 41 ff.).