Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Gesamtbetrag, der über die Beteiligung zugerechneten anerkannten und nicht anerkannten steuerlichen Zulagen (Abs. 2 Nr. 1)
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Gemäß § 29 Abs. 2 MinStG ist die Investition des Inhabers in eine anerkannte Beteiligung um die in den Nr. 1 bis 4 genannten Gesamtbeträge zu kürzen. Die Kürzung darf aber nicht weiter als bis auf null erfolgen. Wird der Investitionsbetrag dadurch bis auf null vermindert, kürzen diese Beträge — unter Beachtung der Begrenzung in § 29 Abs. 1 Satz 4 MinStG — stattdessen anschließend die angepassten erfassten Steuern des Inhabers, § 29 Abs. 1 Satz 3 MinStG. Die in § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Beträge wirken sich also auf die Höhe der angepassten erfassten Steuern des Inhabers erst aus, wenn die in § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Beträge dem Inhaber in Höhe des Investitionsbetrags zugeflossen sind.
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Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 MinStG ist der Investitionsbetrag des Inhabers um den Gesamtbetrag, der über die Beteiligung zugerechneten anerkannten und nicht anerkannten steuerlichen Zulagen, zu kürzen. Zugerechnet bedeutet hier die entsprechend der Höhe der Beteiligung auf den Inhaber entfallen S. 529 den, das heißt auf Ebene des Inhabers zu berücksichtigenden anerkan...